Satzung
Calenberger Cultour & Co e.V

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:
„Calenberger Cultour & Co.“ (CC & Co. e.V.) und hat seinen Sitz in Barsinghausen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen mit dem Namen:
„Calenberger Cultour & Co. e. V. (CC & Co. e. V.)

(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli jeden Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.

 

§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Musik- und Theaterdarbietungen, Kleinkunst, Kunstausstellungen und Autorenlesungen.
2. die Pflege der Heimatgeschichte und der Heimatkunde, der Volkskunde, des heimatlichen Schrifttums und der plattdeutschen Sprache.
3. den Schutz, die Pflege und die Erforschung der Werke örtlicher Kultur, namentlich auch der Bau- und Kunstdenkmäler.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Über die Verwendung von Überschüssen aus kulturellen Veranstaltungen entscheidet der Vorstand im Rahmen des Satzungszwecks gegebenenfalls nach Abstimmung mit dem Beirat im Einzelfall. Überschüsse werden, im Rahmen der Rücklagenbildung auch zur Deckung etwaiger Finanzierungslücken zukünftiger kultureller/heimatkundlicher und heimatgeschichtlicher Veranstaltungen verwendet.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Auf Vorschlag eines aktiven Mitgliedes kann jede unbescholtene natürliche oder juristische Person auf der Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages die Vereinsmitgliedschaft erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht der betroffenen Person innerhalb eines Monats nach der Ablehnung des Antrages die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Das nähere wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von einer ordentlichen Mitgliederversammlung verabschiedet wird.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch freiwilligen Austritt.

b) durch Tod.

c) Streichung von der Mitgliederliste.

d) durch Ausschließung.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Der Vorstand kann andere Regelungen akzeptieren. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz nachweislicher zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen, die eine Mitgliederversammlung beschlossen hat, im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Sätze 3 und 4 des § 4 Abs. 1 gelten sinngemäß.

(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Vereinsinteressen verletzt, so kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem be-treffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate einzuladen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

 

§6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung.

(2) Erhalten Frauen in einem Gremium des Vereins eine Aufgabe, so muss sich dies sprachlich aus der Funktionsbezeichnung ablesen lassen.

 

§7 Der Vorstand

(1) Vorstand des Vereins Im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der dritte Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Alle Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Jeweils im Wechsel stehen in einem Jahr die Funktionen des ersten Vorsitzenden, des dritten Vorsitzenden und des Schriftführers und in dem dann folgenden Jahr die Funktionen des zweiten Vorsitzenden und des Kassenwarts zur Besetzung durch die Mitgliederversammlung an.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, es sei denn diese Satzung trifft eine andere Regelung.

(3) Der Vorstand organisiert die Arbeit des Vereins. Der Vorstand soll insbesondere die Beiratsmitglieder stets möglichst aktuell über anstehende Entscheidungen informieren und bei der Erledigung der anstehenden Vereinsaufgaben beteiligen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber ausschließlich bei Vor-satz und/ oder grober Fahrlässigkeit.

(5) Der Vorstand wird für seine Tätigkeit, die er im Rahmen seines Aufgabenbereichs für den Verein ausübt, nicht entlohnt. Er kann jedoch seinen tatsächlichen Aufwand auch durch eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung ersetzt bekommen.

 

§8 Beirat

(1) Im Rahmen einer Mitgliederversammlung können Vereinsmitglieder als Beiratsmitglieder mit einem besonderen Aufgabenbereich gewählt werden. Eine Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist möglich. Die Wahl erfolgt grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren.

(2) Werden wenigstens drei Beiratsmitglieder gewählt, so bilden sie einen Beirat. Die Beiratsmitglieder nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung wahr und sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Vorstand verpflichtet. Die Beiratsmitglieder geben auf der JHV auf deren Wunsch einen Rechenschaftsbericht über die erzielten Arbeitsergebnisse.

(3) Der Beirat wird vom Vorstand nach Möglichkeit schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Beirat fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.

 

§9 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, hat eine Jahreshauptversammlung (JHV) als ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Finanzberichtes des Vorstandes, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, die Wahl von Beiratsmitgliedern, die Wahl von zwei Kassenprüfern, die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Bei ordnungsgemäßer Einladung sind die Mitgliederversammlungen ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Satzungs-änderungen erfordern eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder. Wird über die Frage der Auflösung des Vereins entschieden, so ist zur Wirksamkeit des Beschlusses eine ¾ Mehrheit der Erschienenen erforderlich.

 

§10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstandes und des Beirates gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§11 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassenführung des Vorstandes zu prüfen. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer unterrichten die Vereinsmitglieder auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und beantragen bei festgestellter ordnungsgemäßer Verwendung der Finanzmittel des Vereins die Entlastung des Vorstandes.

 

§12 Auflösung, Aufhebung, Zweckänderung und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufen-den Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Calenbergisch –Grubenhagensche – Landschaft oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Vereinssatzung zu verwenden hat.

 

§13 Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt gem. Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Barsinghausen, den 29.04.2015